Ebenso wie Mieter haben auch Immobilieneigentümer unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Wohngeld. Es heißt in diesem Fall „Lastenzuschuss“. Der Zuschuss wird in der Regel für ein Jahr bewilligt, danach ist ein neuer Antrag erforderlich. Antragsformulare gibt es bei der zuständigen örtlichen Wohngeldstelle bei Kreis oder Kommune. Ob jemand im Falle eines Falles zum Kreis der Berechtigten gehört und wie viel Geld er bekommt, das hängt von drei Faktoren ab!
Drei Kriterien für Lastenzuschuss
Bevor man sich bei der zuständigen Behörde das Antragsformular holt, sollte man prüfen, ob diese drei Lastenzuschuss Kriterien auch zutreffen.
1. Anzahl der Haushaltsmitglieder – man sollte kein Singlehaushalt sein
2. Gesamteinkommen – sollte die Kosten gerade so decken
3. Belastung vor allem durch den Baukredit
Hilfreich für Bauherren in der Krise ist auch das Baukindergeld. Vorausgesetzt, es wird sinnvoll eingesetzt. Da sich das Baukindergeld nach der Anzahl der Kinder berechnet und nicht nach der Wohnfläche, sollten junge Familien, die jetzt in der Planungsphase sind, versuchen, möglichst flächensparend zu planen. Je kleiner die zukünftige Wohnfläche, umso preiswerter werden Hausbau und spätere Unterhaltung, rät der Verband Privater Bauherren.
Wohnraumgröße nicht nachteilig Fördergeld
Bei der Belastung mit berücksichtigt werden auch eine Bewirtschaftungspauschale für Instandhaltungs- und Betriebskosten in Höhe von 36 Euro je Quadratmeter und Jahr, die zu zahlende Grundsteuer und auch Verwaltungskosten. Keine Rolle spielt dagegen die Größe des Wohnraums; selbstgenutztes Wohneigentum wird beim Wohngeld nicht als Vermögen betrachtet. Die Größe des Wohnraums kann sogar über die Bewirtschaftungspauschale die Förderung erhöhen.
Antragsberechtigt sind nicht nur private Bauherren, sondern unter anderem auch Inhaber von Genossenschafts- oder Stiftswohnungen, ebenso Eigentümer von Eigentumswohnungen, auch Erbbauberechtigte oder Menschen mit Wohn- und Nießbrauchrechten. Beziehen die Eigentümer allerdings bereits andere staatliche Leistungen, in denen die Kosten einer angemessenen Unterkunft bereits enthalten sind, wie Sozialhilfe oder Grundsicherung, können sie keinen Lastenzuschuss erhalten. Das gilt aber nur für die Eigentümer selbst. Beziehen im Haushalt lebende Angehörige solche staatlichen Zuschüsse, können die Eigentümer dennoch den Lastenzuschuss beantragen.