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Neubau: Wenig Klarheit für Verbraucher auch in Zukunft

(djd). Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) soll laut Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mehr Klarheit und weniger Bürokratie bringen. Der erste Verbraucherschutzverein für Bauherren bei Neubau zeigt erste Schwächen auf, welche Immobilienbesitzern teuer kommen könnten.

Der Niedrigstenergiestandard bei Neubau des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bietet Bauherren aus Sicht des Bauherren-Schutzbund e. V. keine langfristige Zukunftssicherheit zum Thema Energiestandard.
Der Niedrigstenergiestandard des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bietet Bauherren aus Sicht des Bauherren-Schutzbund e. V. keine langfristige Zukunftssicherheit zum Thema Energiestandard. Foto: djd/Bauherren-Schutzbund

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) schafft ein einheitliches Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude sowie für den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung in Gebäuden. Damit führt es die bisherigen Regelwerke Energieeinspargesetz, Energieeinsparverordnung und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammen und löst diese ab. Der Verbraucherschutzverein Bauherren-Schutzbund e. V. (BSB) begrüßt die Intention, bezeichnet die Umsetzung jedoch als unambitioniert.

Keine langfristige Planungssicherheit beim Hausbau mehr?

„Mit dem Gesetz erhalten Verbraucher weder langfristige Planungssicherheit beim Hausbau, noch werden so die europäischen Klimaschutzziele erreicht“, sagt BSB-Geschäftsführer Florian Becker. Auch Bestandsimmobilien würden im GEG nur eine Nebenrolle spielen.

Der BSB kritisiert den festgelegten Niedrigstenergiestandard im Neubau. Dazu Becker: „Der Standard wird nicht lange Bestand haben. Ein neues Haus kann unter Umständen schon in drei Jahren veraltet sein. Denn unter Berücksichtigung der hohen Einsparziele im Gebäudebereich bis 2030 und 2050 muss man von einer erheblichen Steigerung der energetischen Anforderungen ab 2023 ausgehen.“

Entwertung neu gebauter Immobilien ist im Gesetzentwurf angelegt

Für Hausbesitzer kann es zu schmerzlichen Wertverlusten führen, wenn ihre Immobilie bereits nach wenigen Jahren energetisch veraltet ist. Aus Sicht des BSB schadet diese Perspektive der notwendigen Akzeptanz für mehr Energieeffizienz im Gebäudesektor.

Auch im Bestand sieht Becker verpasste Chancen. „Die angedachten Fördermaßnahmen genügen bei Weitem nicht, um die Modernisierungsquote zu steigern und ambitionierte Klimaschutzziele zu erreichen“, so der Experte. Neben finanzieller Förderung misst er der qualifizierten und individuellen Beratung in Energiefragen eine wichtige Bedeutung bei. Er rät bau- und modernisierungswilligen Verbrauchern, sich vor dem Start ihres Projekts einem unabhängigen Sachverständigen anzuvertrauen.

Adressen unabhängiger Bauherrenberater und mehr Infos gibt es auf der Website des Verbraucherschutzvereins.

Weitere Gebäudeenergiegesetz-Auflagen!

  • Ab 2026 dürfen Öl- und kohlebefeuerte Heizkessel nicht mehr eingebaut werden
  • Der Energieausweis muss zusätzliche Angaben machen, speziell ein CO2-Äquivalent zur Klimaverträglichkeit des Gebäudes. Neue Angaben zu inspektionspflichtigen Klimaanlagen sowie die späteste Fälligkeit des nächsten Inspektionstermins sind ab Mai 2021 Pflicht!
  • Makler müssen dafür sorgen, dass bei Vermietung, Verpachtung oder Verkauf ein gültiger Energieausweis vorliegt. Bis zum 1.5.2021 dürfen Energieausweise nach altem Recht ausgestellt werden, um die EDV-Umstellung auf GEG-Recht zu ermöglichen. Käufer von Bestandswohnungen müssen sich nach Übergabe des Energieausweises beraten lassen, um Einsparpotenziale zu erkennen.

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